§ 11 Abs 1 Z 3 UStG 1994, § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994
Enthält eine Rechnung nicht die notwendigen Angaben, die eine handelsübliche Bezeichnung einer Ware ausmachen (hier: lediglich Angabe der Lieferung von „DPF-Sintersteinen und „Parfumölen“ ohne Produktbeschreibung und Produktherkunft), so steht dem Abnehmer der Ware hiefür kein Vorsteuerabzug zu.