Ein Fahrzeughalter hatte sein Fahrzeug ohne gültig entwerteten Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt. Den mittels Organstrafverfügung verhängten Strafbetrag zahlte er mittels des Originalbelegs durch Banküberweisung. Die angewiesene Bank leitete irrtümlicherweise den für den Auftraggeber bestimmten, unkodierten Zahlscheinabschnitt weiter. Der Wiener Magistrat wertete dies als Verweigerung der Zahlung.