Die „X-Partei“ erwarb von Todes wegen Vermögen. Für diesen Erwerb wurden ausgehend vom Vermögensanfall 42 % Erbschaftssteuer vorgeschrieben. Die politische Partei machte geltend, sie verfolge ausschließlich gemeinnützige Zwecke und der Erwerb von Todes unterliege daher dem 2,5%igen Steuersatz des § 8 Abs 3 lit a ErbStG.