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ErbSt: Politische Parteien nicht gemeinnützig

SteuerrechtRdW 1997, 244 Heft 4 v. 15.4.1997

Die „X-Partei“ erwarb von Todes wegen Vermögen. Für diesen Erwerb wurden ausgehend vom Vermögensanfall 42 % Erbschaftssteuer vorgeschrieben. Die politische Partei machte geltend, sie verfolge ausschließlich gemeinnützige Zwecke und der Erwerb von Todes unterliege daher dem 2,5%igen Steuersatz des § 8 Abs 3 lit a ErbStG.

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