Beim Bausparen gilt für ledige Bausparer die gleiche Darlehensgrenze wie für Ehegatten. Das BMF hält diese Regelung für gerechtfertigt.
Nach der Durchführungsverordnung zum BausparkassenG, BGBl 1993/880 idF 1996, 491, darf die Summe der von einem Bausparer und dessen Ehegatten erlangbaren Bauspardarlehen einschließlich noch aushaftender Bauspardarlehen insgesamt 1,9 Millionen S nicht übersteigen.