Durch die Novellierung des KSchG sind nunmehr bei grobem Verschulden auch Haftungsbeschränkungen jedenfalls unwirksam. Damit werden selbst interessengerechte Vereinbarungen vereitelt. Das wirkt sich besonders negativ auf den „Spalttarif“ aus.
Durch die Novellierung des KSchG sind nunmehr bei grobem Verschulden auch Haftungsbeschränkungen jedenfalls unwirksam. Damit werden selbst interessengerechte Vereinbarungen vereitelt. Das wirkt sich besonders negativ auf den „Spalttarif“ aus.