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Unwirksamkeit von Haftungsbeschränkungen nach KSchG: Gefährdung des „Spalttarifs“

WirtschaftsrechtVon Univ.-Prof., Helmut KoziolRdW 1997, 117 Heft 3 v. 15.3.1997

Durch die Novellierung des KSchG sind nunmehr bei grobem Verschulden auch Haftungsbeschränkungen jedenfalls unwirksam. Damit werden selbst interessengerechte Vereinbarungen vereitelt. Das wirkt sich besonders negativ auf den „Spalttarif“ aus.

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