Gemeinnützige Sportvereine sind von der USt befreit; dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs 3 BAO ausgeführt werden. Führt ein gemeinnütziger Sportverein gesellige Veranstaltungen (etwa ein Zeltfest) durch, so stellt sich die Frage, ob noch ein (begünstigungsunschädlicher) entbehrlicher Hilfsbetrieb im Sinne des § 45 Abs 1 BAO vorliegt.