Wird eine getätigte Einlage mit einem Jahresfehlbetrag oder Verlustvortrag verrechnet, ist nach den Erl zum StruktAnpG 1996 der Stand des Evidenzkontos zu vermindern1). Die Rücklagenauflösung ist dabei primär mit einem Jahresfehlbetrag zu verrechnen, selbst wenn ein ausreichend hoher Gewinnvortrag aus dem Vorjahr vorhanden ist2). Diese Ansicht, die auch überwiegend im Schrifttum vertreten wird3), ist keinesfalls zwingend. Vor allem systematische Überlegungen sprechen gegen eine solche Auslegung.