§ 3 Abs 1 EStG, § 15 lit a EStG
Analog zur Regelung im § 18 Abs 4 Z 3 EStG 1988 (keine Nachversteuerung von Ausgaben zur Anschaffung von jungen Aktien) gilt der Umtausch von Aktien gem den § 67, § 179, § 226 Abs 7 und § 233 des Aktiengesetzes und gem § 1 Abs 2 des Gesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften nicht als Übertragung der Beteiligung iSd § 3 Abs 1 Z 15 lit b EStG 1988. Ein derartiger Umtausch von Aktien führt daher zu keiner Verteuerung als sonstiger Bezug.