Nach Ansicht des BFHsetzt eine verdeckte Ausschüttung auf Ebene der Körperschaft nicht voraus, dass die Vorteilszuwendung einen Vorteil für einen Gesellschafter zur Folge hat. Der BFH trennt damit die Kausalität einer Vorteilszuwendung von ihren Folgen und sieht nur die Kausalität als maßgeblich an.