§ 126 BAO
Gem § 126 Abs 1 BAO haben Abgabepflichtige jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen. Darunter sind auch Aufzeichnungen zu verstehen, aufgrund derer die Berechnung eines Zuschlages, aber auch eines idR zu Gunsten des Abgabepflichtigen wirkenden Abschlages gem § 40 BewG vorgenommen werden kann.