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Sprachunterricht keine Privatschule

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1997, 640 Heft 10 v. 15.10.1997

§ 6 Z 11 EStG 1972

Eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit (Privatschule) liegt nicht vor, wenn lediglich einzelne Gegenstände unterrichtet werden, die zum Lehrstoff öffentlicher Schulen gehören. Wird nur Englisch unterrichtet - und sei dies auch nach den Lehrplänen öffentlicher Schulen -, so liegt keine Privatschule vor, weil es keine öffentlichen Schulen mit ausschließlichem Englischunterricht gibt.

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