Wie der OGH jüngst erklärte, gilt der Geheimnisschutz nicht, wenn der Steuerberater sich dem Verdacht aussetzt, „Komplize“ seines Klienten zu sein.
Wie der OGH jüngst erklärte, gilt der Geheimnisschutz nicht, wenn der Steuerberater sich dem Verdacht aussetzt, „Komplize“ seines Klienten zu sein.