§ 12 AlVG
Die Konkurseröffnung bewirkt zwar die Auflösung einer Gesellschaft (§ 84 Abs 1 Z 4 GmbHG), doch wird dadurch die Organstellung des Gf nicht beendet, auch wenn ein großer Teil der Befugnisse auf den Masseverwalter übergeht. Für die weitere Dauer der Organstellung gilt daher der Gf nicht als arbeitslos iSd § 12 AlVG.