Ein Betriebsübergang iSd § 3 Abs 1 AVRAG bewirkt grundsätzlich den Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den neuen Inhaber. Nach § 3 Abs 4 AVRAG kann jedoch der AN in zwei konkreten Fällen den Eintritt dieser Rechtsfolge durch rechtzeitigen Widerspruch verhindern. Ob dem AN auch in anderen Fällen ein solches Widerspruchsrecht zusteht, ist in Literatur und Rechtsprechung bisher noch ungeklärt. In der vorliegenden E anerkennt der OGH das Widerspruchsrecht eines Betriebsratsmitgliedes in erster Linie aus Gründen des Mandatsschutzes. Eine eindeutige Anerkennung eines Widerspruchsrechtes „gewöhnlicher“ AN lässt sich jedoch - trotz einiger Andeutungen in diese Richtung - dem Urteil nicht entnehmen.