Abfertigung bei Selbstkündigung? - Diese Frage, welche zugleich einer Forderung aus Arbeitnehmersicht1) und einer entsprechenden Ablehnung aus Arbeitgebersicht2) entspricht - war bis vor kurzem aus rechtlicher Sicht (1. 1. 1994 EWR - Beitritt bzw 1. 1. 1995 EU-Beitritt) wegen des klaren Wortlautes des § 23 Abs 7 AngG („Der Anspruch auf Abfertigung besteht, ..., nicht, wenn der Angestellte selbst kündigt, ...“) zu verneinen. Im Folgenden wird dargelegt, dass sich daran durch die nunmehrige Anwendbarkeit des Art 48 EGV etwas geändert hat.