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Zum Evidenzkonto im Zusammenhang mit Einlagenrückzahlungen

SteuerrechtErlassrundschauRdW 1996, 452 Heft 9 v. 15.9.1996

§ 4 Abs 12 EStG, § 124b Z 3 EStG

Die Übergangsvorschrift des § 124b Z 3 EStG idF des StruktAnpG 1996 sieht die Erfassung des Eigenkapitals iSd zitierten neuen Vorschriften im letzten Jahresabschluss des Jahres 1995 vor. Das ausgewiesene Nennkapital und die ausgewiesenen Kapitalrücklagen sind grundsätzlich als Eigenkapital anzusehen und am Evidenzkonto anzusetzen. Das Bundesministerium vertritt die Auffassung, dass die Entwicklung der Eigenkapitalkonten ab Wirkung des Rechnungslegungsgesetzes bis 1995 in die Feststellung des Eröffnungs-Eigenkapitals einzubeziehen sind. Stammt die Kapitalrücklage im Jahresabschluss aus einer seinerzeitigen Einbringung einer Mitunternehmerschaft im Jahre 1980 und ist sie seither unverändert weitergeführt worden, musste sie im ersten nach RLG-Grundsätzen erstellten Jahresabschluss als Kapitalrücklage ausgewiesen werden. Im Zweifel ist jedenfalls die Einstellung in Kapital- und Gewinnrücklagen im ersten nach RLG-Grundsätzen erstellten Jahresabschluss für die steuerliche Beurteilung maßgebend. Diese Festlegung führt dazu, dass mangels einer Veränderung des Kapitalrücklagenkontos bis zum Jahresabschluss 1995 in voller Höhe eine Einlage vorliegt, deren Rückzahlung unter § 4 Abs 12 bzw § 15 Abs 4 EStG fällt.

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