§ 4 Abs 12 EStG
Art III UmgrStG
Die Ausnahmebestimmung betreffend die umgründungsbedingt auf Kapitalrücklage eingestellten Gewinne gelten nur für übertragende Körperschaften, bei denen Gewinnrücklagen oder Bilanzgewinne bestehen. Mit der gesetzlichen Ausnahmeregelung soll sichergestellt werden, dass die Einfachbesteuerung der von Körperschaften erwirtschafteten Gewinne (34 % Vorbelastung bei der Körperschaft und Endbesteuerung bei der Ausschüttung) erhalten bleibt. Bringen natürliche Personen Vermögen nach Art III UmgrStG ein, sind Gewinne bis zum Einbringungsstichtag der Normalbesteuerung unterzogen worden, die einbringungsbedingt entstehende Kapitalrücklage ist daher unabhängig davon, ob sie Einlagen iSd § 6 EStG oder/und zugunsten des Bilanzgewinnes der übernehmenden Körperschaft und nachfolgende Ausschüttung als Einlagenrückzahlung zu behandeln ist.