§ 4 Abs 3 EStG, § 28 EStG
Bei § 4 Abs 3 EStG-Gewinnermittlung sind Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten), nicht zu berücksichtigen. Die Umsatzsteuer hat zwar durchlaufenden Charakter, ist aber kein durchlaufender Posten. Der StPfl darf aber entscheiden, ob er die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge bei der Gewinnermittlung als durchlaufende Posten behandelt (Nettoverrechnung bzw Nettomethode). Die Nettomethode soll eine Erfolgswirksamkeit der Umsatzsteuer mit Durchlaufcharakter ausschalten.