Art II UmgrStG
Der Betriebsbegriff des § 7 UmgrStG entspricht dem im EStG verwendeten. Anwendungsvoraussetzung für die errichtende Umwandlung und die verschmelzende Umwandlung auf andere Hauptgesellschafter als Körperschaften iSd § 7 Abs 3 KStG und EU-Körperschaften laut Anlage zum UmgrStG ist ua, dass die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft am Umwandlungsstichtag eine begrifflich unter die betrieblichen Einkünfte iSd § 2 Abs 3 EStG fallende Tätigkeit ausübt. Ob sich die für den von der Umwandlung betroffenen seit jeher geführten Betrieb maßgebenden Parameter in der Zeit bis zur Umwandlung mehr oder weniger stark verändert haben oder ob der am Umwandlungsstichtag bestehende Betrieb erst relativ kurze Zeit vor dem Umwandlungsstichtag begonnen wurde, ist allenfalls für die Frage eines Verlustvortragsüberganges nicht aber für die Anwendung des Art II selbst von Bedeutung.