Art III UmgrStG
Das BMF teilt die Beurteilung, wonach das Zurückziehen des Antrages auf Eintragung mit einer Einbringung beabsichtigten Kapitalerhöhung an den steuerlichen Wirkungen der Einbringung als Anwendungsfall des Art III zum geplanten Stichtag nichts ändert, wenn die Nennkapitalerhöhung nach § 19 UmgrStG für das Wirksamwerden der Einbringung nicht erforderlich war und die für die Rückwirkung erforderliche Meldung beim Finanzamt der übernehmenden Körperschaft zeitgerecht vorliegt.