§ 32 Abs 2 UmgrStG
Für die Ermittlung des gemeinen Wertes des bei einer Steueraufspaltung (Liquidationsspaltung) zu verteilenden Vermögens ist der Einzelveräußerungswert der Anteile heranzuziehen. Ziel dieser Feststellung ist mit anderen Worten die Schätzung des einem gedachten Erwerber der Anteile in Rechnung zu stellenden Preises. Das Kammergutachten Nr 74 bietet einen tauglichen Anhaltspunkt für diese Schätzung. Bemessungsgrundlage für die in § 32 Abs 2 Z 1 UmgrStG (Spaltung einer operativen Gesellschaft) und Z 2 leg cit (Spaltung einer Holding-Gesellschaft) genannte 10 %-Grenze ist das zu verteilende Vermögen, dh die Summe der im Schätzungswege ermittelten Anteilswerte und der restlichen liquiden Mittel.