§ 8 Abs 3 Z 1 KStG
Substanzgenussrechte iSd § 8 Abs 3 Z 1 KStG 1988 liegen nur dann vor, wenn eine Beteiligung am Gewinn oder nur eine Beteiligung am Liquidationsgewinn vor, ist von einem Nominalgenussrecht auszugehen, das beim Emittenten als Fremdkapital zu werten ist und dessen Bedienung zu abzugsfähigen Betriebsausgaben führt.