§ 109a EStG idF StruktAnpG
§ 109a EStG setzt hinsichtlich der Steuerabzugsverpflichtung voraus, dass eine (Dienst)Leistung für einen Auftraggeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe erbracht wird.