§ 12 Abs 8 EStG
Art III UmgrStG
Die Buchwertfortführung iSd § 16 Abs 1 UmgrStG bezieht sich in Einbringungsfällen auf jene Aktiva und Passiva, die in der Einbringungsbilanz iSd § 15 leg cit dargestellt sind. Die Nichtübernahme einer vom Einbringenden in der Vergangenheit gebildeten Übertragungsrücklage iSd § 12 EStG idF vor dem StruktAnpG 1996 ist im Rahmen der Erstellung das zum Einbringungsstichtag erstellten Jahresabschlusses (der erstellten Bilanz) nur durch eine Zuschreibung iSd § 6 Z 13 EStG, also vor dem Einbringungsschritt erreichbar. Damit entfällt aber nicht der Zuschlag iSd § 12 Abs 8 EStG aF, da die Zuschlagsbefreiung von einer Zwangsauflösung der Rücklage anlässlich der im Gesetz genannten Gewinnverwirklichungstatbestände ausgeht. Im gegenständlichen Fall einer freiwilligen Auflösung im Zusammenhang mit einer geplanten Buchwerteinbringung fehlt der für die Zuschlagsbefreiung erforderliche Konnex.