Zur Rechtsfrage der Wirkungen einer ordentlichen Kapitalherabsetzung auf Gesellschafterebene hat das Bundesministerium zunächst die Meinung vertreten, dass dem Herabsetzungsbetrag ein dem Herabsetzungsverhältnis entsprechender aliquoter Teil des Buchwertes oder der Anschaffungskosten gegenüberzustellen sei. Das Bundesministerium hält diese Auffassung für Zeiträume bis 1994 aufrecht. Ab 1994 hat das Bundesministerium die Kapitalherabsetzung als Equity-Fall beurteilt, dh dass der Rückzahlungsbetrag zu einer Vermietung des Buchwertes oder der Anschaffungskosten in gleicher Höhe führt. Dies entspricht der nunmehrigen Regelung des § 4 Abs 12 iVm § 15 Abs 4 EStG mit der Maßgabe, dass ab 1996 keine Teilliquidation mehr vorliegt sondern ein Veräußerungstatbestand, der nur bestimmt Beteiligte iSd § 31 Abs 1 EStG treffen kann.