§ 4 Abs 4 EStG, § 32 Z 2 EStG
Nach einer Betriebsaufgabe noch vorhandene Bankschulden sind, sowei sie nicht mit einem in die private Sphäre überführten Wirtschaftsgut zusammenhängen, weiterhin dem Betriebsvermögen zuzurechnen (§ 32 Z 2 EStG). Die Darauf entfallenden Zinsen sind daher nachträgliche Betriebsausgaben, andererseits führt ein Erlass dieser Schulden zu nachträglichen Betriebseinnahmen.