Die Einlage von Beteiligungen iSd § 31 EStG in das Betriebsvermögen ist gem § 6 Z 5 Satz 3 EStG stets mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Damit wird die weitere steuerliche Erfassung steuerhängiger stiller Reserven ermöglicht. Umstritten ist jedoch, ob die Anschaffungskosten auch dann anzusetzen sind, wenn der Wert der Beteiligung gesunken ist. Der BFH hat diese Frage unlängst bejaht; danach können Wertverluste aus der privaten Sphäre in die betriebliche Sphäre übertragen werden.