Ein Fahrzeughalter hatte die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft nach § 1a Wiener ParkometerG versäumt. Dagegen beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 71 Abs 1 AVG. Magistrat und der im Berufungsverfahren angerufene Unabhängige Verwaltungssenat wiesen den Wiedereinsetzungsantrag im Hinblick auf den materiell-rechtlichen Charakter der Auskunftsfrist zurück.