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Die Umwandlung gemäß Artikel II UmgrStG auf eine Körperschaft öffentlichen Rechts

SteuerrechtGottfried SulzRdW 1996, 385 Heft 8 v. 15.8.1996

1. Einleitung

Eine Körperschaft öffentlichen Rechts (KÖR) hat die Möglichkeit, ihren Betrieb gewerblicher Art (BGA) gemäß Artikel III UmgrStG in eine Kapitalgesellschaft auszugliedern1)1)BMF v 29. 5. 1992 in Helbich/Wiesner, Umgründungen, 5. Auflage, 445, Achatz/Leitner, Die Besteuerung der Körperschaften öffentlichen Rechts 167; vgl auch Helbich, Umgründungen, 4. Auflage, 482 zur Rechtslage bei Einbringungen nach dem StruktVG mit zahlreichen Hinweisen, auch zu anderen Rechtsgebieten.. Tritt das mit der Ausgliederung angestrebte Ziel (teilweise) nicht ein, und soll der Betrieb wieder von der Körperschaft öffentlichen Rechts geführt werden, so kann die Ausgliederung durch eine Umwandlung auf den Hauptgesellschafter KÖR (verschmelzende Umwandlung)2)2)Auch eine „freiwillige Verstaatlichung“ gemäß § 235 AktG bzw § 95 GmbHG würde handelsrechtlich zum gleichen Ergebnis führen; vgl Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriss des Gesellschaftsrechts, 5. Auflage, 488, die darauf hinweisen, dass bisher von diesen Bestimmungen kein Gebrauch gemacht wurde; ebenso Kostner/Umfahrer, GmbH, 4. Auflage, 324, Rz 805; zu den handelsrechtlichen Bestimmungen vgl weiters Fries, Handbuch der Verschmelzungen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen, Wien 1993, Kapitel 4, A 253, Koppensteiner, GmbHG-Kommentar 632; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 728; Artikel I UmgrStG kann nur dann zur Anwendung gelangen, wenn bei der Übertragung auf die Gebietskörperschaft ein BGA entsteht oder eine Übertragung auf einen bereits bestehenden BGA erfolgt, da nur dann die stillen Reserven steuerhängig bleiben. Weiters bestehen Unterschiede zu Artikel II etwa in der Möglichkeit der Bildung von Rücklagen bzw der Verteilung eines steuerpflichtigen „Umwandlungsgewinnes“. unter Anwendung des Artikel II UmgrStG rückgängig gemacht werden3)3)Achatz/Leitner, 166.. Im Folgenden sollen die sich aus der Umwandlung ergebenden steuerlichen Konsequenzen dargestellt werden.

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