1. Einleitung
Eine Körperschaft öffentlichen Rechts (KÖR) hat die Möglichkeit, ihren Betrieb gewerblicher Art (BGA) gemäß Artikel III UmgrStG in eine Kapitalgesellschaft auszugliedern1). Tritt das mit der Ausgliederung angestrebte Ziel (teilweise) nicht ein, und soll der Betrieb wieder von der Körperschaft öffentlichen Rechts geführt werden, so kann die Ausgliederung durch eine Umwandlung auf den Hauptgesellschafter KÖR (verschmelzende Umwandlung)2) unter Anwendung des Artikel II UmgrStG rückgängig gemacht werden3). Im Folgenden sollen die sich aus der Umwandlung ergebenden steuerlichen Konsequenzen dargestellt werden.