Nach den LStR sind leitende Angestellte keine „bestimmte Gruppe“ von Arbeitnehmern; dagegen hat sich das BMF in einem Erlass zur Mitarbeiterbeteiligung (nur) für leitende Angestellte nicht daran gestoßen.
Dem Erlass des BMF vom 7. 12. 1995, 070101/16-IV/7/95 lag folgender Sachverhalt zugrunde: