Im Rahmen eines Abgabenverfahrens, in dem die Verfassungswidrigkeit der Kammerumlage in Streit stand, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO von der belangten Behörde abgewiesen. Sie begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer einfachgesetzlichen Bestimmung eine Aussetzung der Einhebung ausschließe, weil hier „die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend sei“ (§ 212 Abs 2 lit a BAO), da nur auf die Erfolgsaussichten im Abgabenverfahren abzustellen sei.