§ 870 ABGB, § 1389 ABGB
Ein Vergleich unterliegt der Anfechtung wegen listiger Irreführung.
Für die Beurteilung, ob List vorliegt, ist es grundsätzlich irrelevant, ob der Irrtum des Vertragspartners vorsätzlich positiv durch Vorspiegelung falscher oder irreführender Tatsachen erregt wurde, oder ob vorsätzlich Tatsachen verschwiegen wurden, also ein fremder Irrtum wissentlich geduldet wurde. Das Verschweigen von Tatsachen muss allerdings nicht nur bewusst erfolgen, es muss eine Rechtspflicht zur Aufklärung bestanden haben; ob die Aufklärung geboten, sie daher zu erwarten war, bestimmt sich bei Fehlen expliziter Rechtsregeln nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs.