§ 1167 ABGB, § 1170 ABGB, § 1486 ABGB
Die Fälligkeit der Werklohnforderung und damit der Verjährungsbeginn tritt grundsätzlich mit Rechnungslegung bzw nach der für die Erstellung der Rechnung angemessenen Frist ein; die Werklohnforderung verjährt aber nicht, solange nicht ein mangelhaftes Werk verbessert wurde, wobei jedoch bei Unterlassung der Verbesserung die Verjährung mit der objektiven Möglichkeit der Verbesserung oder der Ablehnung der Verbesserung beginnt.