Formell besteht zwar nach der Rsp des VwGH keine Bindung der Finanzstrafbehörde an das Abgabenverfahren, doch ist eine faktische Anlehnung der Finanzstrafbehörde in vielen Fällen offenkundig, ohne dass der VwGH sich daran stößt. Von einer „eigenständigen Willensbildung“ der Finanzstrafbehörde, die der VwGH verlangt, ist oft wenig zu bemerken.