Nach bisheriger Rsp des OGH waren Gerichte an die rechtskräftige Abgabenfestsetzung durch die Abgabenbehörde gebunden; der OGH hat die Rsp zwar aufgegeben, misst aber der Abgabenfestsetzung durch die Behörde die Bedeutung einer „qualifizierten Vorprüfung der Verdachtslage“ bei; das Gericht kann auch die Bescheidbegründung der Abgabenbehörde übernehmen. Damit hat sich aber die Situation für den Steuerpflichtigen gegenüber der früheren Rechtsauffassung des OGH nicht ausreichend geändert. Der VwGH sieht die Problematik übrigens schärfer - allerdings auch nur theoretisch - wie sich aus dem zweiten Beitrag ergibt.