Vor kurzem war eine Meldung zu finden1), wonach ein Gutachten zu dem Ergebnis gekommen sei, dass im Konkurs eines Unternehmens, das EU-widrige Beihilfen bezogen habe, der daraus resultierende Rückforderungsanspruch allen Gläubigerforderungen vorangehe. Dies sei aufgrund des Art 93 EGV geboten, sodass die als „Beihilfe“ zu qualifizierende Leistung als eine Art Sondermasse oder bevorrechtete Forderung zu bewerten sei.