1. Einleitung
Die Reichweite des seinem Wortlaut nach als allgemeine Regressnorm des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft angelegten § 110 HGB zu bestimmen, bereitet seit jeher Schwierigkeiten: Weil nur an ein aus Sicht des Gesellschafters erforderliches Tätigwerden in Gesellschaftsangelegenheiten angeknüpft wird, bleibt vordergründig für Differenzierungen hinsichtlich der Zuständigkeit zum Tätigwerden kein Raum. Eine faktische Gleichstellung von zuständigen und unzuständigen Gesellschaftern hinsichtlich des Aufwandersatzes würde aber die gesellschaftsinterne Verteilung der Geschäftsführungsbefugnisse weitgehend unterlaufen. Daher wurden verschiedene Lösungsmodelle entwickelt, um den Anwendungsbereich des § 110 HGB einzuschränken.