Durch das im Mai vom Nationalrat verabschiedete EU-GesRÄG wird für Aktiengesellschaften und Gesellschaften mbH als neue Variante der Spaltung die Spaltung zur Aufnahme eingeführt. Während nach der alten Rechtslage eine Abspaltung oder Aufspaltung nur in der Weise möglich war, dass das abgetrennte Vermögen in eine neue Kapitalgesellschaft, die im Rahmen des Spaltungsvorganges gegründet wurde, übergeht, ist nunmehr die unmittelbare Übertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf bereits bestehende Kapitalgesellschaften möglich.