§ 16 EStG, § 28 EStG
Aufwendungen, die durch die geplante Veräußerung eines bisher vermieteten Grundstücks veranlasst sind (hier: Kosten für die Löschung von Schulden im Grundbuch) sind auch dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn das Grundstück tatsächlich nicht veräußert, sondern weiterhin vermietet worden ist (Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Nichtzahlung des Kaufpreises).