§ 8 KStG
1. Eine verdeckte Ausschüttung kann insoweit nicht gegeben sein, als einem dem Anteilsinhaber durch die Körperschaft zugewendeten Vorteil ein der Körperschaft vom Anteilsinhaber zugewendeter Vorteil gegenübersteht (sog Vorteilsausgleich).
2. Ein derartiger Vorteilsausgleich ist aber steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn die den Vorteilsgewährungen zugrundeliegenden Rechtsgeschäft ein einem eindeutigen Zusammenhang stehen und eine ausdrückliche wechselseitige Vereinbarung über den Vorteilsausgleich getroffen wird.