§ 4 Abs 4 EStG
Wird in einem Wohnhaus ein Raum im Ausmaß von 15 % der Nutzfläche ausschließlich beruflich genutzt, so sind die Zinsen aus der Fremdmittelfinanzierung des Hauses in eben diesem Ausmaß als Betriebsausgaben anzusehen. Der Umstand, dass der Raum wegen untergeordneter Nutzung nicht zum Betriebsvermögen gehört, vermag hieran nichts zu ändern.