Art III UmgrStG
Im Falle der Einbringung des (gesamten) Betriebes einer den Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermittelnden Mitunternehmerschaft in eine Körperschaft nach Art III UmgrStG geht die Mitunternehmereigenschaft mit Ablauf des Einbringungsstichtages unter. Sollte die Einbringung gegen Gewährung von Anteilen erfolgen, kommen diese der einbringenden Mitunternehmerschaft zu, die in der Folge als vermögensverwaltende Personengesellschaft zu behandeln ist. Sollte die Einbringung nach § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG ohne Gewährung von Anteilen erfolgen, bewirkt der Vermögensabgang in Höhe des positiven (oder negativen) Buchwertes einen steuerneutralen Buchverlust (oder -gewinn). Mangels einer Mitunternehmerschaft geht die Eigenschaft eines bestehenden Sonderbetriebsvermögens mit Ablauf des Einbringungsstichtages unter, sodass sich daraus ein Entnahmetatbestand ergibt.