Art V UmgrStG
Der in § 29 Abs 1 vorgesehene Ansatz von Ausgleichsposten stellt eine die Buchwertteilung rechtfertigende Methode zur Vermeidung einer endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung dar. Die Vorsorge gegen eine Verschiebung kann sich damit nur auf in der Teilungsmasse enthaltene unterschiedlich große steuerhängige stille Reserven beziehen.