§ 8 Abs 4 Z 2 KStG
§ 4 Z 2 UmgrStG
Für die Frage des Mantelkauftatbestandes iSd § 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988 ist zunächst zu prüfen, ob in einem relativ kurzen Zeitraum die finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche Struktur einer Kapitalgesellschaft wesentlich geändert wird und ob das Gesamtbild der Verhältnisse dafür spricht, dass eine formal unverändert weiterbestehende Gesellschaft wirtschaftlich eine andere geworden ist und der Kern der Änderungen auf das Verwerten von vortragsfähigen Verlusten durch andere gerichtet ist. Wird eine Kapitalgesellschaft von einer anderen in der gleichen Branche tätigen Gesellschaft übernommen, wobei die frühere Gestion, was Ware, Lieferanten und Einrichtung anlangt, beendet wird und sozusagen nur „besenreine“ Standorte übergeben werden und eine entschuldete Gesellschaft übergeht, ist der Verdacht des Manteltatbestandes nicht von der Hand zu weisen.