§ 16 Abs 5 UmgrStG
Die in § 16 Abs 5 UmgrStG eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten dienen dem Zweck, das einzubringende Vermögen rückwirkend verkleinern oder vergrößern zu können. Ob diese Vermögensveränderung der letztmaligen Entnahme von Mitteln aus dem einzubringenden Unternehmen, dem Herstellen der Einbringungsfähigkeit überschuldeter Betriebe, der Anpassung an vorgegebene Beteiligungsverhältnisse in der übernehmenden Körperschaft oder einem anderen Zweck dienen, ist nicht von Bedeutung. Die rückwirkende Entnahme von betrieblichen Aktiva kann aufgrund der Tatsache, dass nach § 16 Abs 5 UmgrStG nur Voraussetzung ist, dass die (Teil)Betriebseigenschaft nicht verloren geht und keine reale Überschuldung entsteht, auch dahingehend gestaltet werden, dass die mit den entnommenen Aktiva zusammenhängenden Verbindlichkeiten im Betriebsvermögen verbleiben, dh bei der übernehmenden Körperschaft die Eigenschaft von negativem Betriebsvermögen in der Folge nicht verlieren (vgl ÖStZ 1995, 18, 345 ff, konkret Pkt 4.2).