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Konkludenter Regelbesteuerungsantrag 1994 für Landwirte wegen erhöhter Buchführungsgrenzen

SteuerrechtErlassrundschauRdW 1996, 294 Heft 6 v. 15.6.1996

§ 22 Abs 6 UStG 1972

Durch das Bundesgesetz vom 30. November 1993, BGBl 1993/818, wurden die abgabenrechtliche Buchführungsgrenze nach § 125 Abs 1 lit b BAO von 900.000 auf 2,000.000 S erhöht. Diese Erhöhung der Buchführungsgrenze führt dazu, dass ab 1994 Land- und Forstwirte bei einem Einheitswert zwischen 900.000 und 2,000.000 S nicht mehr buchführungspflichtig sind. Umsatzsteuerrechtlich hat dies zur Folge, dass diese Land- und Forstwirte unter die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 22 UStG 1972 fallen. Eine Versteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes kann nur erfolgen, wenn für 1994 nach § 22 Abs 6 UStG 1972 zur Regelbesteuerung optiert wird.

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