Art II UmgrStG
Der als Anwendungsvoraussetzung für eine errichtende Umwandlung in § 7 Z 1 UmgrStG angesprochene Betriebsbegriff als ein steuerlichen Terminus lässt die Auslegung zu, dass darunter aufgrund der bilanzbündeltheoretischen Gleichbehandlung auch ein Mitunternehmeranteil fallen kann. Die Anwendung des Art II setzt für einen solchen Fall allerdings voraus, dass die umzuwandelnde Gesellschaft - abgesehen von Mitunternehmeranteilen, die über die Arbeitsgesellschafterstellung hinausgehen, und den damit unmittelbar zusammenhängenden sonstigen Aktiva und Passiva - kein Vermögen besitzt.