Gem § 12 (14) UStG 1994 ist ein Unternehmer, der nach § 6 (1) Z 9 lit a UStG 1994 ein Grundstück steuerfrei liefert und aus diesem Grunde vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, berechtigt, dem Empfänger der Lieferung den vom Vorsteuerabzug ausgeschlossenen Betrag - soweit er auf die Lieferung des Grundstückes entfällt - gesondert in Rechnung zu stellen.