§ 36 Abs 2 Z 3 ArbVG
Für die Eigenschaft als leitender Angestellter iSd § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG ist die Dispositionsbefugnis im Bereich von Personalentscheidungen maßgeblich, die Entscheidungsvorbereitung (Eingrenzung des Personenkreises durch „Ausscheiden“ unzureichend qualifizierter Bewerber) reicht nicht aus.