§ 82 lit f 1. Fall GewO
Das Verlassen des Arbeitsplatzes 1 1/4 Stunden vor dem Ende der Arbeitszeit kann nicht als unerheblich gewertet werden, insb dann, wenn dem AN eine Terminarbeit zugewiesen wurde, die er unerledigt lässt. Dieses Verhalten erfüllt den Entlassungstatbestand des § 82 lit f 1. Fall GewO.